Faßberger Bürgerbus e.V.

Satzung

Satzung des Vereins „Faßberger Bürgerbus “

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Faßberger Bürgerbus“;

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Faßberg. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Celle eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Förderung des Personennahverkehrs in der Einheitsgemeinde Faßberg.

(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. a) Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs durch einen Kleinbus mit bis zu 8 Fahrgastplätzen im Rahmen des Projekts „Bürgerbus“ vorrangig im Gebiet und nahen Umkreis der Einheitsgemeinde Faßberg und der Stadt Munster in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartner der CeBus GmbH & Co. KG, Celle, die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist und der Verkehrsgemeinschaft Heidekreis.
  2. b) Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen
  3. C) Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit;
  4. d) Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung;
  5. e) Vorgabe und Ausarbeitung der Linienführung und Fahrpläne sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit der CeBus GmbH & Co. KG, Celle;
  6. f) Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Busfahrerinnen und Busfahrer.
  • 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinen wirtschaftlichen Hauptzweck. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch solche Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet

(2)  Über den Einsatz als ehrenamtliche Fahrerin / ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand abschließend. Die Ablehnung des Einsatzes als Fahrerin / Fahrer bedarf keiner Begründung.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung eines korporativen Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig.

(3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:

  1. a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten,
  2. b) grob fahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz als Fahrerin oder Fahrer des Bürgerbusses.

(4)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung darüber ist eine Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die folgende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung vier Wochen nach Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

(5)    Bei Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung in Höhe von einem Betrag, der mindestens einem Jahresbeitrag entspricht, erfolgt der Ausschluss durch Streichung aus der Mitgliederliste, ohne das es des Verfahrens nach Ziffer 4 bedarf.

  • 6 Mitgliedsbeiträge

(1)  Die Mitglieder leisten jährliche Beiträge als Einzel- oder Familienbeitrag.

(2)  Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.

(3)  Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

(4)  Ehrenmitglieder und ehrenamtliche Fahrerinnen und Fahrer  sind von der Beitragspflicht befreit.

(5)  Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

  • 7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

  1. a) der Vorstand und
  2. b) die Mitgliederversammlung.

 

  • 8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus demgeschäftsführenden Vorstand und bis zu 3 Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus des/der

  • Vorsitzende / Vorsitzender
  • stellv. Vorsitzende / Vorsitzender
  • Kassenführerin / Kassenführer
  • Schriftführerin / Schriftführer
  • Fahrdienstleiter/in Technik
  • Fahrdienstleiter/in Personal
  • Beisitzer Presse- und Sponsorenbeauftragter
  • Beisitzer Vertreter/in Gemeinde Faßberg

2)   Der Vorstand kann die Beisitzer mit bestimmten, in der Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben betrauen.

(3) Der Verein wird  gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich handelnd durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten, darunter der  Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die beiden Vorsitzenden, Kassenführer und der/die Fahrdienstleiter(-in).

4)   Die gleichzeitige Wahrnehmung von zwei Vorstandspositionen durch eine Person ist möglich.

  • 9 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands

(1)  Der Vorstand führt ehrenamtlich die Vereinsgeschäfte.

(2)  Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied im Einzelfall zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich zu ermächtigen.

(3)  Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach § 6 dieser Satzung geschuldeten Beträge.

(4)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(1)  Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,

Erstellung eines Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung;

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Ausarbeitung von Konzepten gemäß § 2 dieser Satzung;

6)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes geregelt werden. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

  • 10 Amtsdauer des Vorstands

(1)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine Wahl schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

(2)  Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt. Die folgende Mitgliederversammlung kann die Ergänzungswahl bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  • 11 Vorstandssitzungen

(1)  Vorstandssitzungen werden von der / dem ersten oder der / dem zweiten Vorsitzenden einberufen.

(2)  Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeiten des Vereins und über die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter, der CeBus GmbH & Co. KG, der Einheitsgemeinde Faßberg oder sonstiger Einrichtungen oder sonstige Einzelpersonen als Gäste einladen.

(3)  Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder

  • gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung,
  • davon zwei gemäß § 8 Abs. 3 dieser Satzung

anwesend sind.

(5)  Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Gutachter oder Sachkundige hinzuziehen.

  • 12 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
  2. b) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts,
  3. c) Entlastung des Kassenführers,
  4. d) Entlastung des übrigen Vorstands,
  5. e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  6. f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
  7. g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und / oder der Mitglieder,
  8. h) Wahl zweier Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr,
  9. i) Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen dessen Vereinsausschluss,
  10. j) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  11. k) Auflösung des Vereins,
  12. l) Ausschluss von Mitgliedern.

(2)  In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

  • 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, stattfinden

(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladungen einberufen, die als zugegangen gelten, wenn sie an die letzte vom jeweiligen Vereinsmitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurden.

(3)  Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.

(4)  Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen dazu auffordern.

(5)  Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.

  • 14 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird von der / dem ersten Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / dem zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist weder die / der erste Vorsitzende noch die / der zweite Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin / einen Leiter. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter bestimmt eine Protokollführerin / einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und sonstiger Nachrichtenorgane beschließt die Mitgliederversammlung.

(3)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4)  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung durch ein anwesendes Mitglied ist zulässig. Der Vorstand ist über die Vertretung schriftlich zu informieren. Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine geheime Abstimmung nötig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der zur Abstimmung stehende Antrag als abgelehnt.

(5)  Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

(6)  Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin / kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen / Kandidaten statt, welche die höchsten beiden Stimmenzahlen erreicht haben.

(7)  Die Kosten der Teilnahme des Mitglieds an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.

(8)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

  • 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme solcher Anträge ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Abwahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung gemäß § 13 Abs. 3 dieser Satzung angekündigt worden sind.

  • 16 Kassenprüfer

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung sein.

(2)     Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres so zu erfolgen, dass das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.

(3)     Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer Vorschläge über die Mittelverwendung bei der Mitgliederversammlung einbringen.

  • 17 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 5  festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind der / die Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Einheitsgemeinde Faßberg unter der Auflage, dass die Einheitsgemeinde dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung etwaiger Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.

(3)Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, und zwar mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

  • 18 Datenschutz

(1)  Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern auf der Grundlage nach Artikel 6 Abs. 1 b EU-DSGVO folgende Daten erhoben:

Pflichtangaben:

  • Geschlecht
  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)

Zusätzliche Angaben:

Für die Nutzung und Verarbeitung der zusätzlichen Daten ist die Einwilligung jedes Mitglieds erforderlich. (Art. 6 Abs. 1 a EU-DSGVO)

  • Festnetz-Telefonnummer
  • Mobil-Telefonnummer
  • E-Mail Adresse
  • IBAN, Kreditinstitut

Die Einwilligung ist in der Beitrittserklärung unter Pkt. 2 zu bestätigen.

(2)Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder/des Vorstandes nur, wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.

(3)  Die Löschung der Daten erfolgt nach Austritt des Mitgliedes, spätestens jedoch am Ende des auf den Austritt folgenden Geschäftsjahres.

 

  • Vorsitzenden/in, _________________________
  • stellv. Vorsitzenden/in,                        _________________________
  • Schriftführer/in, _________________________
  • Kassenwart/in, _________________________
  • Leiter/in des Fahrbetriebes _________________________

und dem KFZ technischen Bereichs

  1. Vorsitzender Faßberg, den 22.03.2019 ( 3. Satzungsänderung)